Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

01. Hilfe! Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Gerne unterstützen und begleiten wir Sie dabei. In der Regel genügt ein Anruf oder ein formloser Brief an die Pflegekasse/Krankenkasse mit der Bitte um: Antrag auf Pflegeleistungen. Im Rahmen des Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Je nach Umfang werden Sie zwischen den Pflegegraden 1 und 5 eingestuft.
02. Was erwartet mich beim Begutachtungsverfahren? Was kommt auf mich zu?
Die Pflegekasse schickt Ihnen per Post Unterlagen zu, die Sie ausfüllen und zurückschicken. Ihre Unterlagen werden an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weitergeleitet. Dieser schickt Ihnen erneut ein Fragebogen zum Ausfüllen zu. Nach Eingang der Unterlagen beim MDK erhalten Sie einen Termin zur Feststellung des Pflegegrades.
03. Findet die Begutachtung bei mir zuhause statt?
In den meisten Fällen ja. Jedoch hat der MDK die Möglichkeit den Pflegegrad am Telefon oder per Akteneinsicht zu ermitteln.
04. Wie lange dauert die Ermittlung eines Pflegegrades?
In der Regel liegt Ihnen das Ergebnis nach ca. 6Wochen schriftlich vor es sei den Sie befinden sich in einer Palliativen Versorgung dann ist die Pflegekasse verpflichtet innerhalb 2 Wochen einen Pflegegrad zu ermitteln.
05. Welche Kosten kommen bei der Behandlungspflege auf mich zu?
Alle volljährigen Personen, die Leistungen eines Pflegedienstes gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlungen belaufen sich auf 10 % der Kosten außer Sie sind zuzahlungsbefreit. Bei einer Zuzahlungsbefreiung ist die Behandlungspflege für Sie kostenfrei.
06. Wo liegt der Unterschied zwischen der Behandlungs- und Grundpflege?
Die Behandlungspflege wird vom Haus oder Facharzt angeordnet und vom Pflegedienst durchgeführt. Die Kosten für die Behandlungspflege werden von der Krankenkasse übernommen. Die Kosten für die Grundpflege werden je nach Pflegegrad von der Pflegekasse übernommen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Ihren Werten und nach der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen.
07. Kann ich mich von den Kosten (Behandlungspflege) befreien lassen?
Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder einer hohen jährlichen Zuzahlung für medizinische Leistungen kann bei der zuständigen Krankenkasse eine Befreiung erwirkt werden. Diese beantragt man für ein Kalenderjahr bei der Krankenkasse, indem man 1 % bzw. 2 % des Bruttohaushaltseinkommens bei der Krankenkasse bezahlt und somit für den Rest des Jahres von Zuzahlungen für alle kassenärztlichen Leistungen wie z.B. Rezeptgebühren befreit ist.
08. Was ist ein ambulanter Pflegedienst?
Ein ambulanter Pflegedienst ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Pflegebedürftige und deren Angehörigen in der häuslichen Pflege unterstützt. Damit ein Pflegedienst zum Einsatz kommt, muss dieser beauftragt werden. Auf der Basis eines Pflegevertrages kommt der Pflegedienst nun zu den vereinbarten Zeiten zu dem Pflegebedürftigen, um die festgelegten Tätigkeiten durchzuführen.
09. Wer bezahlt die Kosten für die Pflegedienste?
Wer die Pflegeleistungskosten des Pflegedienstes zu bezahlen hat, ist davon abhängig, wer der Leistungsträger ist. Dies können sein:

Die Krankenkasse bezahlt den Pflegedienst, wenn es um Leistungen der häuslichen Krankenpflege geht. Häusliche Krankenpflege wird vom Arzt verordnet. Häusliche Krankenpflege erhalten auch Menschen ohne Pflegegrad zum Beispiel für die Nachsorge nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt oder einfach nur für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.

Für Menschen die „Hilfe zur Pflege“ erhalten, ist das Sozialamt zuständig.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Kosten für den Pflegedienst selbst bezahlt werden. Das kann vorkommen, wenn mehr Leistungen in Anspruch genommen werden als über die Pflegesachleistungen abgedeckt sind. Dann muss der Rest selbst bezahlt werden. Oder es werden Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch genommen, für die es keinen Grund gibt, dass die drei oben genannten Leistungsträger dafür aufkommen. Wer also ohne Pflegegrad oder entsprechende ärztliche Verordnung einen Pflegedienst beauftragt, um zum Beispiel morgens und abends gewaschen zu werden, der muss dann für die Kosten selbst aufkommen.

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